1. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, Rentner, Schüler,
Studenten, Lehrlinge sowie Mitglieder, die ausschließlich am
Ausgleichsport (Turnhalle) teilnehmen. 10,00 €/mtl.
2. Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr, die über ein
eigenes Einkommen verfügen 12,50 €/mtl.
3. Erwachsene, bei denen Pkt. 1 nicht zutrifft 12,50 €/mtl.
4. Familien (mindestens zwei in einem Haushalt lebende
Familienmitglieder, davon mindestens ein Erwachsener
oder mindestens drei in einem Haushalt lebende Kinder,
welche aktive Vereinsmitglieder sind)
a. alphabetisch erstes Mitglied: voller Beitrag
b. jedes weitere Mitglied erhält 1,00 €/mtl. Ermäßigung
5. Erwachsene, die gemäß Pkt. 1 den ermäßigten Beitragssatz
beanspruchen, haben den entsprechenden Nachweis zu
erbringen (Schüler-, Rentnerausweis, Ausbildungsvertrag o.ä.)
6. Entfallen durch
a. Beendigung der Mitgliedschaft eines Familienmitgliedes
gemäß Pkt. 4. oder
b. Änderung der Familienverhältnisse
die in 4. benannten Begünstigungsgründe, wird der volle
Beitrag ab dem Folgemonat erhoben bzw. nachgefordert.
7. Bei Wegfall von Vergünstigungen oder Altersermäßigungen
erfolgt die Erhebung bzw. Nachforderung der vollen Beiträge
ab dem Folgemonat.
8. Bei Eintritt von Ermäßigungsgründen erfolgt die Gewährung
der Ermäßigung ab dem Folgemonat.
9. Übungsleiter sind Vereinsmitglieder. Sie zahlen 50 % des
Grundbeitrages (ohne Anrechnung von Familienvergünstigungen).
10. Fördernde Mitglieder erbringen Leistungen materieller oder
finanzieller Art, die über den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen
liegen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
11. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
12. Die Aufnahmegebühr beträgt 40,00 € für Nichtschwimmer
und 30,00 € für Schwimmer. Passive Mitglieder und
Übungsleiter zahlen keine Aufnahmegebühr.
13. Die Aufnahmegebühr verbleibt auch bei Ausscheiden des
Mitglieds im Verein.
14. Erfolgt die Entrichtung des Jahresbeitrages per
SEPA-Lastschrift oder durch Überweisung bis zum
31.01. des Jahres, können 5% Rabatt einbehalten werden.
15. Die Kassierung bzw. Zahlung der Beiträge erfolgt im
Voraus für das Kalenderjahr bzw. -halbjahr.
16. Die Rechte der Mitglieder nach §§ 5, 8 und 9 der Satzung
ruhen bei Zahlungsrückstand ab der 6. Woche
bis zur Begleichung der Beitragsschuld.
17. Auf begründeten schriftlichen Antrag können Mitglieder
vom Vorstand für eine begrenzte Zeit von den Pflichten
zur Beitragszahlung nach § 5 (3) der Satzung befreit
werden (ruhende Mitgliedschaft). Während dieser Zeit
ruhen auch die Rechte nach §§ 5, 8 und 9 der Satzung.
18. Für die Erstellung und das Versenden einer Mahnung
wird eine Mahngebühr erhoben. Bei der ersten Mahnung
beträgt diese 2,50 €, bei weiteren Mahnungen jeweils
5,00 €. Die erste Mahnung durch den Vorstand soll
innerhalb einer Frist von 3 Monaten ergehen.
19. Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgt der Beitragseinzug
per SEPA-Lastschrift immer am 13.02. des Jahres für den
Jahres- und 1. Halbjahresbeitrag und am 13.08. des Jahres
für den 2. Halbjahresbeitrag. Wenn dieser Tag kein Werktag
ist, erfolgt der Einzug am nächsten Werktag.
20. Bei Änderung der Bankdaten hat der Kontoinhaber den Verein
umgehend zu informieren.
21. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die der Kontoinhaber zu
vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit
Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren
durch den Kontoinhaber zu tragen.
Die vorliegende Beitragsordnung wurde am 10.04.2024
vom der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie gilt ab 01.01.2025 bis auf Widerruf.